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| GESETZT - KROATIEN | ||
| III. BEWEGUNG DER HUNDE | ||
| Paragrafes 9. | ||
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Auf der Strasse, in der Offentlichkeit, Parks, sowie in ganzen in raumen wie (Treppenhaus, Eingang, Aufzug, Hof und des gleichen) Hunde mussen an der leine gefuhrt werden um die sicherheit und Gesundheit von menschen andere Tiere und desen bewegung, nicht zu gefahrend. Hunde die wegen ihre eingeborenen eingeschaften und Agressiven instiktvelen ubung gefahrlich fur die sicherheit der menschen, besonders Dobermann, Amerikannicher Staford Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier, Rottweiler, Dogge, Deutcher und Belgicher Schaferhund, Japanischer kampfhunde, grosse japanische supittsu, Mastiffen,Sarplaninac und desen Mischlinge mussen, auf der ober flache diesen Absatzes 1.diesen Paragrafes, ander Leine zu furen und auf jeden Fall mit einem Maulkorb. Ausser aus dem Absatz 2.diesen Paragrafes Bordeaux Dogge und Napolitan Mastiff werden nach dem Absatz 1.diesem Paragrafes auf der Leine aber ohne Maulkorb gefuhrt. ::::. bordomania.com .:::: |
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